Die DPG informiert: Wichtiges rund um die Prüfung elektrischer Maschinen
Möchten Sie sich gerne detaillierter zur Prüfung elektrischer Maschinen informieren? Hier erhalten Sie Antworten auf die häufigsten Fragen:
Welche Geräte müssen geprüft werden?
Geprüft werden müssen alle Maschinen mit elektrischer Ausrüstung oder Teilen der elektrischen Ausrüstung, die mit Nennspannungen bis einschließlich 1.000 V Wechselspannung oder bis einschließlich 1.500 V Gleichspannung und mit Nennfrequenzen bis einschließlich 200 Hz betrieben werden, beispielsweise:
kraftbetriebene Türen & Tore
Hub- und Hebewerkzeuge wie Arbeitsbühnen, Kräne und elektrische Winden
Werkzeugmaschinen wie Bohr- und Schleifmaschinen, Fräs- und Drehbänke, Sägen und Pressen etc.
CNC-Bearbeitungszentren
Schweißautomaten und -Roboter
Verpackungsanlagen
Produktionsanlagen.
Warum muss die Prüfung elektrischer Maschinen durchgeführt werden?
Gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) haben Geschäftsführer und Vorstände in ihren Räumlichkeiten Sorge für die Sicherheit ihrer Mitarbeiter und Besucher zu tragen. Dazu zählt unter anderem, sich um Art, Umfang und Frist der Prüfung elektrischer Maschinen zu kümmern.
Diese ist per Gesetz verpflichtend: Die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung ergeben sich aus dem Arbeitsschutzgesetz und müssen zwingend eingehalten werden, um nicht widerrechtlich zu handeln. Damit im Schadensfall gleichzeitig der Anspruch gegenüber der DGUV gewahrt wird, ist für alle Mitglieder der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung die Prüfung gemäß DGUV-Vorschriften notwendig.
Ohne Nachweis der Prüfung gemäß BetrSichV DGUV-Vorgaben besteht keine Rechtssicherheit: In einem Schadensfall im Sinne des Organisationsverschuldens haften Geschäftsführung oder Vorstand persönlich – auch dann, wenn der Schaden von einem Dritten verursacht wurde.
Wie oft muss geprüft werden?
Da die Betriebssicherheit in Unternehmen grundsätzlich zu jeder Zeit sichergestellt werden muss, sind elektrische Maschinen regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin zu prüfen:
Vor der Erstinbetriebnahme sowie nach jeder Änderung, z. B. nach einem Standortwechsel, oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft.
In regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen.
Das exakte Intervall zur Prüfung elektrischer Maschinen ist von mehreren Faktoren wie dem Standort, der Umgebungstemperatur, der Einsatzhäufigkeit sowie dem Gefährdungsgrad abhängig und muss gemäß BetrSichV individuell durch die Gefährdungsbeurteilung zur Prüffristenermittlung bestimmt werden. Die Verantwortung zur Einhaltung des Intervalls obliegt bei dem Betreiber.